Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Fa. Geisler Tankstellen und Rohrleitungsbau, Elektroinstallation GmbH, Osnabrück

 

I. Allgemeines/Geltungsbereich

Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Aufträge finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Anwendung. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit, auch bei vorbehaltloser Ausführung der Bestellung in Kenntnis der entgegenstehenden Geschäftsbedingungen, ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden bei laufender Geschäftsbeziehung auch dann Bestandteil künftigen Verträge, wenn im Einzelfall nicht gesondert auf sie hingewiesen wird und für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

II. Angebote

Unser Angebot ist freibleibend. Bestellungen führen erst dann zum Vertragsschluss, wenn sie von uns mündlich oder schriftlich bestätigt wurden. Der Umfang der Leistung richtet sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, bei mündlicher Bestätigung nach dem Angebot. Davon abweichende Leistungen gelten grundsätzlich als nicht vereinbart.

Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche besonders gekennzeichnet sind. An sämtlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

III. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Bei­brin­­gung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Frei­ga­­ben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb un­se­­res Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Ma­te­ria­li­­en, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während ei­­nes bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hin­der­nis­­se in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nach­tei­­le für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

IV. Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf For­de­run­­gen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, so­­fern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zu­mut­­bar sind.

V. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Mög­lich­­keit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Ver­kaufs­prei­­ses für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Ge­­winn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VI. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Ver­packungs­spe­sen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach be­­stem Ermessen.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Ver­ein­ba­­rung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in unserem Betrieb in Osnabrück. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist un­ver­schul­­det vorübergehend zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zu­­gang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Set­­zung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Be­stel­­ler, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, oder befindet er sich mit der Annahme in Verzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Un­ter­­gangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes bereits in diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.

VIII. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löh­­ne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis an­ge­mes­­sen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwi­­schen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-recht­li­­ches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zu­läs­­sig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen lie­­gen.

IX. Gewährleistung

1. Die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Besteller, der Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes ist, alle erkennbaren und der Besteller, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor einer Verarbeitung bzw. einem Einbau, schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind sofort schriftlich mitzuteilen. Bei Lieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Kraftverkehrs, eigenen Transportfahrzeugen oder sonstigen Verkehrsträgern hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
2. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für fristgerechte, berechtigte Mängel- rügen an den Liefergegenständen:
a) Bei Mängeln des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller an­stel­­le der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
b) Natürlicher Verschleiß sowie Schäden an Lieferungen oder Leistungen, die von nachfolgenden Bauhandwerkern oder Dritten verursacht wurden, sind in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
4. Verkauf von gebrauchter Ware ohne Zusicherung von Funktionalität und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung und Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
a) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der
Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
b) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

XI. Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungsund Erfüllungsgehilfen.

XII. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Liefergegenstandes, die Entgelte für Montage- und Nebenleistungen sind bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Erfüllung. Die Wechselentegegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir mit 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszins der EZB. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit
solchen.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Osnabrück.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIV. Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
3. Wir weisen darauf hin, dass gem. § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz die zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten gespeichert werden.